Katja Flemming Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht
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Ehevertrag, Gütertrennung, Muster

Muster für Ehevertrag, Gütertrennung – ist das sinnvoll?

Jeder Ehevertrag ist so individuell wie die Ehe, die er regeln soll, und nur schwer durch ein allgemeines Muster zu erfassen. Im Gegenteil: für die Erstellung eines Ehevertags sollte man sich eines Spezialisten wie dem Fachanwalt für Familienrecht bedienen. Dadurch vermeidet man eventuelle Probleme aus zweierlei Gründen. Zum einen ist es wichtig, dass die in einem Ehevertrag getroffenen Regelungen einer Prüfung durch das Gericht im Falle der Geltendmachung der getroffenen Vereinbarungen standhält. Das Gericht prüft bei bestimmten Regelungen in Eheverträgen, ob z.B. durch deren Umsetzung nicht ein Partner benachteiligt wird. Liegt diese Benachteiligung vor, ist diese Regelung unwirksam. Zum anderen ist es auch häufig der Fachanwalt für Familienrecht, der aufgrund seiner täglichen Beispiel erst auf mögliche Themen hinweist, die man regeln sollte, und zwar in einer vom Gericht akzeptierten Form. Des weiteren wird so auch sichergestellt, dass der Ehevertrag im Falle der Geltendmachung der dort getroffenen Vereinbarungen einer Prüfung durch das Gericht standhält, was bei Nutzung eines Musters nicht automatisch der Fall ist.

Ehevertrag Beispiel – was sind typische Regelungen?

Die Regelungsbereiche für einen Ehevertrag sind vielfältig und können grundsätzlich alles für die Zeit während und nach der Ehe regeln. Die nachfolgenden Beispiele sollen zeigen, welche Bereiche typischerweise geregelt werden.

a. Ehegattenunterhalt:
Häufig soll nach einer gescheiterten Ehe kein Unterhalt gezahlt werden oder der Unterhalt der Höhe nach begrenzt werden. Grundsätzlich besteht inhaltlich die Vertragsfreiheit, die aber der Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle des Gerichtes unterliegt. Das heißt, wird beispielsweise ein Ehegatte erheblich benachteiligt, kann ein Unterhaltsausschluss eventuell nicht durchgesetzt werden. Beispiel: Beide Ehegatten arbeiten und könnten von ihrem Einkommen jeder allein leben. Sie vereinbaren für den Fall einer Scheidung deshalb einen Unterhaltsverzicht. Später werden in der Ehe drei Kinder geboren. Die Ehefrau hört deswegen auf zu arbeiten. Zum Zeitpunkt der Scheidung sind die Kinder zwei, drei und fünf Jahre alt. Somit hätte die Ehefrau wegen der Betreuung des zwei Jahre alten Kindes einen Unterhaltsanspruch. Der gänzliche Unterhaltsausschluss wäre also unwirksam – auch wenn er im Ehevertrag auch im Falle der Kinderbetreuung ausgeschlossen wurde.

Eine ehevertragliche Regelung des nachehelichen Unterhaltes kann aber gerade wenn ein Elternteil seinen Beruf einschränkt oder aufgibt, um gemeinsame Kinder zu betreuen, sinnvoll sein. Es kann darin auch vereinbart werden, dass die Betreuung durch einen Elternteil bis zu einem bestimmten Alter der Kinder übernommen werden soll. Es kann dann ein Ausgleich für diesen Nachteil vereinbart werden, der über gesetzliche Ansprüche hinaus geht.

b. Ausschluss des Zugewinnausgleichs (Gütertrennung):
Wird der Zugewinnausgleich ausgeschlossen, so wir vereinbart, dass im Fall einer Scheidung oder der Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten kein Ausgleich des Zugewinns, der während der Ehe im Vermögen eines Ehegatten entstanden ist, auszugleichen ist. Jeder behält also sein Vermögen. Diese Regelung ist sinnvoll, wenn beispielsweise jeder Ehegatte das während der Ehe erworbene Vermögen entsprechend den Vorstellungen der Ehegatten erhält und ein Ausgleich nicht begründet ist. Ein anderer Grund für eine Gütertrennung kann die Selbständigkeit und die damit verbundene vermögensrechtliche Haftung eines Ehegatten sein.

In Betracht für eine entsprechende Regelung kommt auch ererbtes Vermögen auf der Seite nur eines Ehegatten, falls dieses auch aus dem Zugewinn ausgenommen werden soll. In allen Konstellationen ist auch eine Modifikation möglich, wenn der Zugewinn nicht völlig ausgeschlossen werden soll. Hierbei ist zu beachten, dass der Ausschluss des Zugewinnausgleichs Einfluss auf das Ehegattenerbrecht hat und der Zugewinnausgleich durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten nicht um ein Viertel erhöht wird. Um das zu vermeiden kann das Güterrecht für den Fall der Scheidung und der Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten unterschiedlich geregelt werden.

c. Regelung des Versorgungsausgleichs:
Der Ausgleich der Altersvorsorge, soweit er dem Versorgungsausgleich zugewiesen ist, kann im Ehevertrag ausgeschlossen oder abgewandelt werden. Auch eine solche Regelung unterliegt der Wirksamkeitsprüfung des Gerichtes. Wirksam ist der Ausschluss etwa, wenn beide Ehegatten auch ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs eine hinreichende Versorgung haben oder der Verzicht auf Versorgungsrechte oder -anrechte als Gegenleistung für die Übertragung von Vermögen, das zur Altersversorgung herangezogen werden soll, erfolgt.

d. Regelung des Umgangsrechts:
Geregelt werden kann der Umgang mit gemeinsamen Kinder für den Fall, dass die Eltern sich trennen oder schon getrennt leben. Diese Regelungen werden üblicherweise getroffen, wenn die Ehegatten schon getrennt leben oder eine Trennung bevorsteht.

e. Regelungen zum Hausrat:
Geregelt werden kann die Aufteilung des Hausrats, bzw. der Haushaltsgegenstände und die Nutzung der Ehewohnung. Diese Regelungen werden üblicherweise getroffen, wenn die Ehegatten schon getrennt leben oder eine Trennung bevorsteht.

Dies sind nur einige Beispiele der umfangreichen Regelungen die mithilfe eines Ehevertrags getroffen werden können.

 




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