Katja Flemming Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht
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Erbrecht

Grundprinzip | Erben | Vererben

Erbrecht – das Grundprinzip

Das Erbrecht regelt die Vermögensnachfolge im Todesfall. Wenn vom Verstorbenen (dem Erblasser) zu Lebzeiten kein Testament oder Erbvertrag angefertigt wurde, wird die Erbfolge gemäß den gesetzlichen Bestimmungen festgelegt und das Erbe unter den Verwandten und dem Ehegatten verteilt. Nach dem deutschen Erbrecht sind grundsätzlich nur Verwandte erbberechtigt. Als Verwandte gelten alle Menschen, die mit dem Erblasser gemeinsame Vorfahren haben, d.h. gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder auch noch entferntere gemeinsame Vorfahren. Das Erbrecht ist nicht anzuwenden auf Personen, die verschwägert sind, also bspw. Schwiegertochter oder –sohn, angeheiratete Tanten und Onkel o.ä. Eine Ausnahme sind die Ehepartner, Adoptivkinder, die im deutschen Erbrecht den leiblichen Kindern gleichgestellt werden, und Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft.

Wer kann erben?

Erben können dementsprechend Ehepartner, Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, Kinder und Adoptivkinder und Verwandte. Nicht alle potenziellen Erben sind jedoch in gleicher Weise erbberechtigt. Im Erbrecht ist deswegen eine Erbfolge festgelegt, in der die Erben in Erbberechtigte 1. Ordnung, 2. Ordnung und 3. Ordnung unterteilt werden. Dies gliedern sich folgendermaßen:

  • Erben 1. Ordnung sind: Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. Erben der 1. Ordnung haben vollen Erbanspruch und sofern Erben der 1. Ordnung vorhanden sind, erben entferntere Verwandte nichts. Darüber hinaus haben Enkel und Urenkel etc. nur einen Erbanspruch, wenn ihre Eltern, die in der Erbfolge vor ihnen stehen, bereits verstorben sind oder keinen Anspruch auf das Erbe erheben.
  • Erben 2. Ordnung sind: Eltern des Erblassers, seine Geschwister und ihre Kinder. Hier gilt die gleiche Regelung, wie für Enkel, Urenkel etc.: Nichten und Neffen haben nur einen Erbanspruch, wenn ihre Eltern bereits verstorben sind oder keinen Anspruch auf das Erbe erheben.
  • Erben der 3. Ordnung sind: Die Großeltern des Erblassers und ihre Kinder und Kindeskinder, also Großtanten und Großonkel, Großcousinen und Großcousins.

Eine Ausnahme ist der überlebende Ehepartner: Dieser ist neben den Erben der 1. Ordnung zu einem Viertel und neben den Erben der 2. und 3. Ordnung zur Hälfte erbberechtigt. Gleiches gilt für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, sofern der Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft vereinbart wurde. Sind keine Erben der gesetzlichen Erbfolge vorhanden, erbt der Ehe- oder Lebenspartner das gesamte Erbe. Ob und wie viel jemand erben kann, hängt also von seinem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Erblasser ab.

Verantwortungsvoll vererben

Wer etwas vererben kann, sollte sich möglichst zu Lebzeiten Gedanken darüber machen, wem er etwas vererben möchte. Möglicherweise ist man mit der oben skizzierten, im Erbrecht vorgesehenen Erbfolge nicht einverstanden? Das kann viele Gründe haben: Es gibt möglicherweise ein nicht adoptiertes Stiefkind, dem Sie etwas vermachen möchten oder sie möchten nicht, dass Ihr Ehe- oder Lebenspartner das Erbe mit einem erbberechtigten Neffen teilen muss? In diesen Fällen empfiehlt es sich unbedingt, ein Testament zu machen . Nur mit einem Testament kann vermieden werden, dass die im Erbrecht vorgesehene Erbfolge angewendet wird. Das Erbrecht sieht vor, dass der im Testament festgehaltene Wille, wem man etwas vererben möchte, in jedem Fall Vorrang vor der gesetzlichen Regelung hat. In Ausnahmefällen können Erben der 1. und 2. Ordnung einen Pflichtteil geltend machen, wenn sie enterbt wurden, der die Hälfte des ihnen gesetzlich zustehenden Erbes ausmacht, den Sie ihnen vererben „müssen“.




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