Katja Flemming Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht
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Besuchsrecht Regelung für Kinder/Babys

Besuchsrecht

Das Besuchsrecht meint die Besuche des Kindes bei dem Elternteil, bei dem es nicht lebt.
Die Begrifflichkeiten Besuchsrecht und Umgangsrecht meinen das Gleiche. Im Gesetz wird hierfür einheitlich das Wort Umgangsrecht benutzt. Hintergrund für diese Begriffswahl ist, daß eben nicht nur Besuche des Kindes stattfinden sollen. Die Kontakte sollen so ausgestaltet werden, daß die Beziehung zwischen Elternteil und Kind beibehalten, gefördert, oder auch verstärkt oder erst hergestellt wird.

Im Gesetz ist nicht geregelt, wie der Umgang / Besuch ausgestaltet werden soll.
Maßstab ist das Wohl des Kindes. Wenn das Kind noch klein ist, sind häufigere und kürzere Kontakt meißtens sinnvoll, bei älteren Kindern längere Kontakt. Die Regelung, daß das Kind bei dem Elternteil, bei dem es nicht seinen Lebensmittelpunkt hat, jedes zweite Wochenende verbringt, ist nicht im Gesetz geregelt. Die Idee ist, daß oft beide Eltern arbeiten und das Kind die Freizeit am Wochenende im Wechsel mit seinen Eltern verbringen soll.

Neben dem Wohl des Kindes sind die Belange der Eltern bei der Regelung des Besuchsrechts zu berücksichtigen. Arbeitet etwa ein Elternteil im Schichtdienst, und besteht die Möglichkeit, daß der Umgang / Besuch darauf abgestimmt wird, sollte das geschehen. Leben die Eltern weit voneinander entfernt, ist das ebenfalls zu berücksichtigen. Muß das Kind abgeholt werden, wie oft kann das geschehen oder kann das Kind schon allein die Reise unternehmen?
Auch Kontakte während der Woche sind oft sinnvoll. Etwa wenn das mit dem Beruf des Elternteils, bei dem das Kind nicht mehrheitlich lebt, vereinbar ist. Dies kann sinnvoll sein, wenn das Kind mit dem Elternteil teilweise den Alltag verbringt.

Der Umfang des Besuchsrechts ist nicht zeitlich befristet. Der Umgang kann einmal im Monat stattfinden. Andere Eltern teilen sich die Zeit hälftig, so daß das Kind zur Hälfte bei dem einen und zu restlichen Zeit bei dem anderen Elternteil ist. Das kann in Zeitblöcken, etwa wöchentlich oder tageweise geschehen. Teilen sich die Eltern den Umgang, bzw. das Besuchsrecht und damit die Betreuung des Kindes hälftig, hat das Einfluß auf den Unterhalt.

Regelung Besuchsrecht

Das Gesetz kennt keine feste Regelung. Es besagt nur, dass das Kind das Recht auf den Umgang mit den Eltern habe und die Eltern die Pflicht auf Umgang mit dem Kind.

Leben die Eltern getrennt, können sie zunächst eine Regelung für das Besuchsrecht unter sich vereinbaren. Manchmal ergibt sich eine Regelung schon aus den tatsächlichen Verhältnissen. Entspricht die Regelung dem Wohl des Kindes und berücksichtigt sie die beiderseitigen berechtigten Bedürfnisse der Eltern, ist damit der Umgang geregelt.

Besteht über den Umfang oder die Art und Weise des Umgangs (Abholung, Zurückbringen), oder den Umfang des Umgangs zwischen den Eltern Streit, soll zunächst das für den Wohnort des Kindes zuständige Jugendamt um Vermittlung gebeten werden. Das Jugendamt kann Informationen geben und bei Gesprächen unterstützen, die eine Regelung des Besuchsrechts zum Ziel haben. Das Jugendamt kann auch Beratungsstellen empfehlen und diese können zur weiteren Unterstützung herangezogen werden.

Ist eine Regelung des Besuchsrechts über das Jugendamt nicht möglich oder nicht zustande gekommen, kann ein Antrag auf Regelung des Umgangs bei dem Amtsgericht / Familiengericht, gestellt werden, in dessen Bezirk das Kind lebt. Das Gericht holt dann nach Eingang des Antrags eine Stellungnahme des Jugendamtes oder einer vom Jugendamt dafür in Anspruch genommenen Einrichtung ein. Diese wendet sich an die Eltern und führt mit den Eltern und dem Kind Gespräche.
Ist der Umgang / das Besuchsrecht ausgeschlossen, ist innerhalb von vier Wochen ein Gerichtstermin anzuberaumen, in dem die Eltern, das Jugendamt / beauftragte Einrichtung gehört werden. Nach Anhörung der Eltern versucht das Gericht eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Gelingt das nicht, muß das Gericht das Kind anhören und eine gerichtliche Entscheidung über den Umgang treffen, etwa zu Häufigkeit, Ort, Dauer etc. Besteht teilweise Einigkeit über die Regelung des Besuchsrechts, wird nur über die Punkte entschieden, über die die Eltern streiten.

Scheidung und Besuchsrecht

Ein Besuchsrecht entsteht, wenn die Eltern eines Kindes nicht mehr zusammen leben also im Fall von Trennung oder Scheidung. Hat das Kind dann nur bei einem Elternteil seinen Lebensmittelpunkt, hat der andere Elternteil ein Umgangs-, bzw. Besuchrecht.
Dieses Besuchsrecht entsteht schon mit der Trennung der Eltern und zwar unabhängig davon, ob die Eltern in nichtehelicher Gemeinschaft zusammen gelebt haben oder verheiratet sind.

Die Scheidung der Ehe der Eltern hat darauf an sich keinen Einfluß. Durch die Scheidung wird nur deutlich, daß die Trennung der Eltern dauerhaft ist. Das Besuchsrecht ist fast immer schon zuvor geregelt und wird nur weiter geführt. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, daß nicht nur der leibliche Vater ein Besuchsrecht / Umgangsrecht hat, sondern auch der sogenannte „soziale Vater“. Er hat ein Besuchsrecht / Umgangsrecht, wenn er bis zur Trennung mit dem Kind in einem Haushalt gelebt hat, also auch bis zur Trennung für das Kind tatsächlich Verantwortung getragen hat. Dies gilt auch, auch wenn nach der Trennung keine Unterhaltsverpflichtung entsteht.

Gerichtlich kann das Besuchsrecht / Umgangsrecht während der Trennung, also vor der Scheidung geregelt werden oder nach der Scheidung und zusammen mit der Scheidung im sogenannten Verbund.

Besuchsrecht - Verletzung

Das Besuchsrecht (bzw. Umgangsrecht) kann in der Weise eine Verletzung erfahren, daß das Besuchsrecht von dem, der den Umgang ausübt, nicht wahrgenommen wird oder der andere Elternteil den Umgang nicht zuläßt oder ausschließt.

Das Besuchsrecht kann verletzt werden, wenn eine verbindliche Regelung der Eltern über den Umgang besteht und ein Elternteil sich daran nicht hält.
Eine verbindliche Regelung kann eine Regelung unter den Eltern über den Umgang sein, eine Regelung durch Vermittlung des Jugendamtes oder eine gerichtliche Regelung - als gerichtlicher Vergleich oder als Beschluß, in dem Umfang und / oder Ausgestaltung des Umgangs angeordnet werden.

Wird das Besuchsrecht oder die Pflicht verletzt, können die Eltern versuchen, eine Vereinbarung untereinander zu treffen. Sie können das Jugendamt um Vermittlung bitten und letztlich beim Gericht einen Antrag auf Regelung des Besuchsrechts stellen.
Das Gericht holt dann einen Bericht bei dem Jugendamt oder einem beauftragten Träger ein und beraumt einen Termin an, in dem alle Beteiligten gehört werden. In dem Termin wird verucht eine Regelung für die Zukunft zu treffen. Gelingt das, ist das Verfahren beendet. Gelingt das nicht, hat das Gericht das Kind anzuhören und daraufhin eine Entscheidung zu erlassen.

Erfährt eine gerichtlich Vereinbarung zum Besuchsrecht oder ein Beschluß eine Verletzung, kann das Gericht Zwangsmittel anordnen und zwar Zwangsgeld bzw. Zwangshaft, wenn das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann.

 

Rechtsanwalt Unterhalt Katja Flemming, Hamburg

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