Grundgedanke | Voraussetzung | Inhalt | Ablauf
Die Ehe ist gedacht als Bund fürs Leben. In Deutschland haben sich etwas mehr als 18 Mio. Paare entschieden, diesen einzugehen, und jedes Jahr kommen ca. 400.000 Eheschließungen hinzu. Es kann natürlich auch zu einer vorzeitigen Beendigung der Ehe kommen. Für den Fall der Scheidung hat der Gesetzgeber eine bestimmte Vorgehensweise vorgeschrieben.
Die Scheidung wird unabhängig davon durchgeführt, warum ein Partner oder beide Ehepartner sich scheiden lassen wollen. Ob sich einer oder beide Partner einem neuen Partner zugewandt haben, unüberbrückbare Differenzen vorliegen oder sonstige Gründe eine Rolle spielen - es wird nicht die Frage gestellt: „Wer ist schuld?“ sondern: „Hat die Ehe noch eine Zukunft?“. Dieses sogenannte Zerrüttungsprinzip gilt seit 1977. Sich an diesen Grundgedanken zu erinnern, hilft auch manchmal unnötigen Streit während des Scheidungs-Verfahrens zu vermeiden.
Das Gesetz sieht vor, dass bei einer dauerhaften Trennung von mindestens einem Jahr die Ehe als gescheitert anzusehen ist und die Scheidung beantragt werden kann. Das Trennungsjahr ist klar definiert und es kann vorkommen, dass das Vorliegen einer Trennung nachgewiesen werden muss. Dies trifft besonders dann zu, wenn einer der beiden Partner behauptet, nicht getrennt zu leben. Die Einhaltung des Trennungsjahres ist auch Grundlage für die Geltendmachung des Trennungsunterhalts und des Kindesunterhalts. Findet zwischenzeitlich eine mindestens zweimonatige Versöhnung statt, die dann jedoch nicht von Dauer ist, beginnt das Trennungsjahr erneut, und eine Scheidung ist erst nach Ablauf eines weiteren vollen Jahres möglich.
Mit Einreichung des Scheidungs-Antrages entscheidet das Gericht nur über die Scheidung und zusätzlich von Amts wegen über den Versorgungsausgleich. Über alle anderen Bereiche, wie Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Hausrat, Zugewinn etc., entscheidet das Gericht nicht ohne einen gesonderten Antrag. Soll das Gericht auch über diese Bereiche entscheiden, muss für jeden einzelnen dieser Punkte ein gesonderter Antrag gestellt werden und/oder ein gesondertes Verfahren bei Gericht geführt werden. Für Sachen, die für die Zeit ab der rechtskräftigen Scheidung geregelt werden sollen, kann im sogenannten Verbund ein Folgesachenantrag gestellt werden.
Nach dem Trennungsjahr kann der Scheidungs-Antrag bei dem zuständigen Amtsgericht/Familiengericht eingereicht werden. Das Gericht schickt den Antrag dann dem anderen Ehegatten zu.
Er wird aufgefordert anzugeben, ob er auch geschieden werden will. Ergibt sich, dass die Ehe gescheitert ist und das Trennungsjahr abgelaufen ist, setzt das Gericht einen Verhandlungstermin fest.
Zu diesem Termin müssen beide Ehegatten erscheinen. Das Gericht prüft die Richtigkeit der schriftlichen Angaben und fragt, ob das Trennungsjahr schon abgelaufen ist und ob die Eheleute die Ehe nicht mehr fortsetzen wollen. Wird das bestätigt, verkündet das Gericht den Scheidungs-Beschluß.