Katja Flemming Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht
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Trennung und Scheidung

Was beinhaltet das? | Was kann man regeln? | Wer bekommt die Ehewohnung?

Trennung und Scheidung – was beinhaltet das?

Auch wenn der Begriff eine gewisse Endgültigkeit signalisiert, so ist mit Trennung im juristischen Sinne nicht das Ende der Ehe, also die Scheidung, gemeint. Erst die Scheidung beendet die Ehe. Eine Trennung kann manchmal nur vorübergehend sein, wenn die Ehepartner sich wieder versöhnen. Sie kann dauerhaft sein, ohne dass die Ehepartner sich scheiden lassen. Sie kann aber auch endgültig und dann der erste Schritt auf dem Weg zur Scheidung sein, die mit Abschluss des Scheidungsverfahrens rechtskräftig wird. Da in allen genannten Fällen das Verfahren einer Scheidung mit seinen detaillierten Regelungen zur Auflösung einer Ehe noch nicht durchgeführt wurde, geht man davon aus, dass die Ehegatten auch noch in starkem Maße füreinander verantwortlich sind. Diese Verantwortung füreinander findet ihren Ausdruck auch darin, dass während der Trennung dem unterhaltsberechtigten Ehegatten seine bisherige wirtschaftliche Situation weiterhin weitgehend erhalten bleiben soll.

Trennung – was kann man regeln?

Während der Phase der Trennung lassen sich bereits einige Dinge regeln, wie man sie auch anlässlich der Scheidung regeln kann. Dazu gehört die Zuweisung und Nutzung der Ehewohnung, die Aufteilung von Hausrat und Haushalt, der Umgang mit den Kindern, der Unterhalt für Kinder, der Unterhalt für Ehegatten, die Vermögensauseinandersetzung und die Schuldenregulierung.

Trennung – wer bekommt Ehewohnung und Hausrat?

Bei Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann die weitere Nutzung der ehelichen Wohnung und der bisher gemeinsam genutzten Hausratsgegenstände (Wohnungseinrichtung, evtl. auch PKW) geregelt werden. Grundsätzlich geht man davon aus, dass diese Vereinbarung unter den Ehegatten einvernehmlich vorgenommen werden kann. Dies muss aber nicht immer der Fall sein. Wenn die Eheleute getrennt leben, oder einer von beiden dies plant, so kann ein Ehepartner vom anderen verlangen, ihm die Ehewohnung oder einen Teil davon zur alleinigen Nutzung zu überlassen – soweit dies zur Vermeidung einer sogenannten „unbilligen Härte“ erforderlich ist. Dabei sind die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung oder Wohnrechte zu berücksichtigen, aber auch die Belange minderjähriger Kinder. Eine vergleichbare Regelung gilt für die Haushaltsgegenstände. Diese Regelungen sollen jedoch nur die Zeit der Trennung betreffen und dienen nicht etwa der Vorbereitung der Scheidung oder einem erleichterten Scheidungsverfahren.




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