Katja Flemming Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht
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Elternunterhalt

Verpflichtung | Berechnung

Verpflichtung zu Elternunterhalt

Eltern haben gegenüber ihren Kindern einen Anspruch auf Unterhalt, den sogenannten Elternunterhalt, wenn sie nicht, oder nicht mehr, in der Lage sind für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Eltern in ein Altersheim, Pflegeheim oder eine Seniorenpension umziehen und die Kosten aus ihrer Rente und ihrem Vermögen nicht dauerhaft zahlen können. Im Zweifel müssen die Eltern ihr Hausgrundstück veräußern und den Erlös für ihren Unterhalt verwenden, bevor die Kinder in Anspruch genommen werden. Allerdings muss ihnen ein sogenannter "Notgroschen" in Höhe von € 2.300,00 (Stand Januar 2010) belassen werden.

Eine Lebensstandardgarantie können die Eltern von den Kindern allerdings nicht verlangen. Leben sie noch in ihrer eigenen Wohnung und reicht die Rente nicht, um die Kosten für diese zu decken, müssen sie zunächst eine Grundsicherung für ihren Lebensunterhalt beantragen. Dies gilt auch, wenn Eltern, etwa mit Eintritt des Ruhestandes oder mit Rentenbeginn, wesentlich weniger Geld zur Verfügung haben und ihren alten Lebensstandard nicht mehr beibehalten können.

Eventuelle eigene Unterhaltspflichten der Eltern gegenüber Dritten lassen keinen Unterhaltsanspruch auf Elternunterhalt gegenüber den Kindern entstehen.

Berechnung des Elternunterhalts

Liegen die Voraussetzungen für die Verpflichtung zum Elternunterhalt vor, müssen die Kinder auch leistungsfähig sein. Zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit ist zunächst das Einkommen des Kindes festzustellen und zwar aus allen Einkommensarten, auch aus Zinserträgen aus Vermögen. Davon können folgende Ausgaben abgezogen werden:

  • Alters- und Krankenvorsorgeleistungen
  • Unterhaltspflichten für die eigenen Kinder
  • monatliche Aufwendungen für Kredite und eine weitere angemessene Altersversorgung neben der gesetzlichen Altersversorgung
  • Aufwendungen für ein Eigenheim, allerdings vermindert um den sogenannten Wohnvorteil.

Von dem verbleibenden Einkommen wird ein sogenannter Selbstbehalt in Höhe von € 1.400,00 (Stand Januar 2010) abgezogen werden. Für ein eventuell zusammenlebenden Elternteil können € 1.050,00 in Ansatz gebracht werden. Von dem Restbetrag kann die Hälfte als Unterhalt zu zahlen sein. Grundsätzlich muss auch vorhandenes Vermögen für den Unterhalt der Eltern aufgewandt werden. Dies allerdings in eingeschränktem Maße.

Ein einfaches Beispiel:
Das unterhaltspflichtige Kind hat ein Einkommen in Höhe von € 2.300,00. Sein Selbstbehalt beträgt € 1.400,00. Von der Differenz in Höhe von € 900,00 behält es € 450,00 und muss Unterhalt in Höhe von € 450,00 zahlen. Dem Kind verbleiben € 1.850,00. Die Beträge für den Elternunterhalt in dieser Beispielrechnung können sich bei zusätzlichen anerkannten Belastungen verändern.

 

Rechtsanwalt Unterhalt Katja Flemming, Hamburg

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