Katja Flemming Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht
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Unterhalt für Kinder

Wann ist er zu zahlen? | Wie wird er sichergestellt? | Wie wird die Düsseldorfer Tabelle eingesetzt?

Wann ist Unterhalt für Kinder zu zahlen?

Ein Unterhalt für Kinder wird dann fällig, wenn ein Elternteil nicht mit seinen minderjährigen Kindern in einem Haushalt lebt. Er hat dann Unterhalt für die Kinder zu zahlen. Der Kindesunterhalt für minderjährige Kinder ist so aufgeteilt, dass bei getrennt lebenden Eltern ein Elternteil seine Aufgabe durch die Betreuung und Erziehung des Kindes oder der Kinder erfüllt, und der andere durch Zahlung des Betrages, den das Kind für seinen Lebens-Unterhalt benötigt.

Wie wird der Kindesunterhalt sichergestellt?

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann verlangen, dass der andere, barunterhaltspflichtige Elternteil für den Kindesunterhalt einen vollstreckbaren Unterhaltstitel schafft, auch wenn regelmäßig und in voller Höhe gezahlt wird. Der Weg dahin: Der Barunterhaltspflichtige kann beim Jugendamt oder Notar ein Unterhaltsanerkenntnis abgeben und sich der Zwangsvollstreckung unterwerfen. Tut er das nicht, kann der andere Elternteil in Vertretung des Kindes eine Klage auf Zahlung des Unterhalts für das Kind erheben. Wenn keine entgegenstehenden Gründe vorliegen, wird der Barunterhaltspflichtige verurteilt, den Unterhalt zu zahlen. Der Elternteil, der den Kindesunterhalt zahlen muss, trägt die gesamten Kosten des Gerichtsverfahrens. Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens kann der Antrag für die Zeit ab der Rechtskraft der Scheidung auch als Antrag im Verbund gestellt werden. Das Ziel dieses vollstreckbaren Titels ist folgender: Bleibt die Zahlung des Kindesunterhaltes aus, soll sofort die Zwangsvollstreckung möglich sein, ohne vorher durch eine längere Klage einen vollstreckbaren Titel schaffen zu müssen.

Düsseldorfer Tabelle und Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt ist für den Bedarf des Kindes bestimmt und wird üblicherweise nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Abgedeckt werden soll die anteilige Miete für das Kinderzimmer, der Lebensunterhalt wie Ernährung, Körperpflegemittel, Arzneimittel, Kleidung und der gesamte übrige Bedarf. Dazu wird das Nettoeinkommen des zahlungspflichtigen Elternteils ermittelt. Hierzu werden vom Bruttoeinkommendie Steuern und Sozialabgaben abgezogen. Ändert sich zukünftig die Steuerklasse – z.B. im Rahmen der Scheidung – so wird dies berücksichtigt. Weiterhin abzusetzen sind Fahrtkosten und berufsbedingte Aufwendungen (Dienstkleidung etc.). Nur in Ausnahmefällen können Kreditraten abgesetzt werden.

Das so ermittelte Einkommen wird der entsprechenden Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zugeordnet. Dabei kann eine höhere oder niedrigere Stufe angemessen sein, wenn für weniger oder mehr als drei Personen Unterhalt zu zahlen ist.

Im zweiten Schritt wird der Tabellenunterhalt nach der Altersgruppe festgestellt. Von dem Betrag ist das hälftige Kindergeld abzuziehen, wenn der andere Elternteil das Kindergeld erhält. Daraus ergibt sich dann der zu zahlende Kindesunterhalt.

Eine letzte Korrektur ist möglich, wenn der Kindesunterhalt dazu führt, dass vom Einkommen weniger als 900,00 € verbleiben, obwohl eine ganztägige Arbeitstätigkeit ausgeübt wird. Dann kann der Kindesunterhalt evtl. gekürzt werden.

 

Rechtsanwalt Unterhalt Katja Flemming, Hamburg

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