Katja Flemming Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht
Mobile Menu
 

Unterhaltsansprüche bei Vaterschaft

Allgemeines | Ansprüche Kind | Ansprüche Mutter

Unterhaltsansprüche bei Vaterschaft und deren gesetzliche Regelung

Die Unterhaltsansprüche bei Vaterschaft hat der Gesetzgeber klar geregelt. Bekommt ein Paar ein Kind, sind beide Eltern dem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Leben die Eltern nicht zusammen, wird das Kind von einem Elternteil betreut. Dieser Elternteil erbringt den Unterhalt für das Kind dann durch die Betreuung. Der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, erbringt seinen Anteil durch Zahlung des Barunterhalts. Hat der Vater den Unterhalt zu zahlen, ist er nur verpflichtet, wenn er auch der rechtliche Vater ist. Anderenfalls können die Unterhaltsansprüche bei Vaterschaft gegen ihn nicht gerichtlich durchgesetzt werden.

Unterhaltsansprüche bei Vaterschaft – Ansprüche Kind

Unterhaltsansprüche bei Vaterschaft können zunächst einmal für das gemeinsame Kind geltend gemacht werden. Dieser Unterhaltsanspruch besteht aus zwei Bereichen: einerseits der Betreuung des Kindes und andererseits aus dem finanziellen Aufwand um seinen Unterhalt abzudecken – dem Barunterhalt. Die Höhe des Barunterhalts wird üblicherweise nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Die Tabelle ist gegliedert nach Alter des Kindes und Höhe des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils. Berechnungsgrundlage ist das monatliche Nettoeinkommen, wobei sämtliche Sonderzahlungen, Tantiemen, Erfolgsvergütungen, Provisionen und Weihnachts- und Urlaubsgeld enthalten sind. Abgezogen werden können berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten. Ist die Höhe des Einkommens festgestellt, wird die Höhe des Unterhaltes entsprechend des Alters des Kindes festgestellt. Von dem Betrag in der Tabelle ist das Kindergeld, ab Januar 2010 monatlich € 184,00, zur Hälfte, also in Höhe von € 92,00, abzuziehen, wenn der betreuende Elternteil das Kindergeld erhält. Andernfalls ist die Hälfte des Kindergeldes hinzuzusetzen. Die Düsseldorfer Tabelle ist allerdings lediglich eine Richtgröße, aber kein Gesetz und damit nicht zwingend anzuwenden. Die Höhe des Kindesunterhaltes kann auch anders ermittelt werden, wenn sich beispielsweise der konkrete Bedarf des Kindes von den Empfehlungen der Düsseldorfer Tabelle unterscheidet oder etwa bei einem sehr hohen Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Die Unterhaltsansprüche bei Vaterschaft für das Kind hängen also davon ab, welcher Elternteil das Kind betreut und für die Höhe des Barunterhalts gilt die Düsseldorfer Tabelle zwar als Richtschnur, ist aber keine gesetzliche Grundlage.

Unterhaltsansprüche bei Vaterschaft – Ansprüche Mutter

Unterhaltsansprüche bei Vaterschaft können auch von der Mutter geltend gemacht werden, wenn diese das Kind betreut. Kann sie deshalb nicht mehr selbst für ihr Einkommen aufkommen, ist der gesetzliche Vater verpflichtet, ihr Unterhalt zu zahlen. Dies gilt für nicht verheiratete genauso wie für verheiratete Eltern.
Die Unterhaltspflicht besteht in jedem Fall in den ersten drei Lebensjahren des Kindes. Danach nur, wenn Gründe dafür vorhanden sind, dass das Kind auch weiterhin ganz oder teilweise von einem Elternteil betreut werden muss und eine Fremdbetreuung nicht möglich ist. Dabei sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen und die Beurteilung im Einzelfall unterliegt der ständigen Weiterentwicklung durch die Rechtsprechung und dem Wandel der Materie. Zur konkreten Regelung der Unterhaltsansprüche bei Vaterschaft bei verheirateten oder nichtverheirateten Paaren und die unterschiedliche Berechnung während der Trennung einerseits und ab der rechtskräftigen Scheidung der Ehe andererseits siehe auch das Kapitel Unterhaltsberechnung.

 

Rechtsanwalt Unterhalt Katja Flemming, Hamburg

Download

Download Infoblatt Scheidung Info-Blatt Scheidung

 

Bei weiteren Fragen rufen Sie an oder schreiben mir eine E-Mail

Kontakt per Telefon040 - 227 59 737
Kontakt per EmailE-Mail

 

Was unsere Mandanten sagen

MandantenmeinungenMandantenmeinungen

 

Google Plus ProfilKatja Flemming bei Google Plus

 
Impressum und Datenschutz