Im Gesetz ist geregelt, dass eine Unterhaltspflicht besteht. So können Eltern gegenüber Kindern, Väter gegenüber nichtehelichen Kindern und deren Mutter, Ehegatten gegenüber getrenntlebenden und geschiedenen Ehegatten, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bei Trennung und Aufhebung der Gemeinschaft gegenüber getrenntlebenden Lebenspartnern, Kinder gegenüber Eltern unterhaltspflichtig sein. Es besteht also keine Unterhaltspflicht gegenüber Schwester und Bruder, Tante, Onkel und Stiefeltern. Im Familienrecht sind immer die Leistungsfähigen gegenüber den Bedürftigen unterhaltspflichtig. Ob eine Unterhaltspflicht zum Tragen kommt, hängt von der Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers ab (siehe auch Unterhalt).