Neues Unterhaltsrecht | Unterhaltspflicht | Unterhaltsanspruch | Aufstockungsunterhalt
Das neue Unterhaltsrecht oder Unterhaltsgesetz existiert seit dem 1.1.2008. Urteile hierzu hat der BGH bereits verkündet. Das Unterhaltsrecht wurde geändert mit dem Ziel, die wirtschaftliche Selbstverantwortung der Ehegatten nach der Scheidung zu erhöhen, sowie eine mögliche finanzielle Belastung durch eine zweite Ehe zu berücksichtigen. Hierzu wurden die familienrechtlichen Vorschriften im BGB geändert. Die Urteile des BGH bezüglich des neuen Unterhaltsrecht oder Unterhaltsgesetz werden weiter unten an den relevanten Stellen erwähnt.
Eine Unterhaltspflicht nach der Scheidung ist nach neuem Unterhaltsrecht oder Unterhaltsgesetz nur dann zu zahlen, wenn ein ehemaliger Ehegatte seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft nicht aufbringen kann. Grundsätzlich muss der geschiedene Ehegatte nämlich eine angemessene, seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten oder einer früher ausgeübten Tätigkeit entsprechende Tätigkeit ausüben, sofern er nicht Gründe vorweisen kann, die dagegen sprechen. Solche Gründe und somit die Voraussetzungen für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt sind:
· teilweise oder völlige Erwerbslosigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder,
· krankheitsbedingte Erwerbslosigkeit oder
· altersbedingte Erwerbslosigkeit.
Ergänzend kann im Rahmen von Unterhaltsrecht oder Unterhaltsgesetz Anspruch auf einen Aufstockungsunterhalt bestehen, der aber fast immer zeitlich befristet ist.
Das neue Unterhaltsrecht oder Unterhaltsgesetz sieht einen Unterhaltsanspruch dann als gegeben an, wenn Gründe vorliegen, die dagegen sprechen, dass eine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann.
Ein Unterhaltsanspruch aufgrund der Betreuung der gemeinsamen Kinder besteht, wenn der unterhaltsberechtigte Partner gemeinsame Kinder betreut – und zwar bis das jüngste Kind drei Jahre alt ist. Anschließend können Gründe, die an das betreute Kind (wie Krankheit oder fehlende Betreuungseinrichtungen) oder an den betreuenden Elternteil (Krankheit, Schichtdienst, etc.) gebunden sind, zu einer Verlängerung des Unterhalts führen. Meistens wird in diesen Fällen wenigstens eine Teilzeittätigkeit verlangt. Urteile hierzu gibt es bereits vom BGH vom 18. März 2009, unter Aktenzeichen XII ZR 74 / 08, vom BGH vom 27. Mai 2009, unter Aktenzeichen XII ZR 111 / 08 und vom BGH vom 17. Juni 2009, unter Aktenzeichen XII ZR 102 / 08.
Unterhaltsanspruch wegen Krankheit kann gegeben sein, wenn die Krankheit ehebedingt ist und eine Arbeitstätigkeit ausschließt oder einschränkt. Ob das so ist, ist häufig erst über ein Gutachten feststellbar. Im Normalfall ist die Krankheit nicht ehebedingt, wenn sie auch ohne die Ehe eingetreten wäre. Dann besteht der unterhaltsrechtlich auszugleichende Nachteil darin, dass der erkrankte Ehegatte wegen der Ehe oder der Betreuung gemeinsamer Kinder nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbminderung vorgesorgt hat. Hierzu gibt es ein Urteil vom BGH vom 27. Mai 2009, unter Aktenzeichen XII ZR 111 / 08 und BGH vom 17. Februar 2010 Aktenzeichen XII ZR 140 / 08. Der Unterhalt wegen Krankheit kann zeitlich befristet werden.
Unterhalt wegen Alters ist begründet, wenn der unterhaltsberechtigte Partner aufgrund seines Alters keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann und trotz der Durchführung des Versorgungsausgleichs geringere Einkünfte hat, d.h. wenn er ohne die Ehe und Erziehung gemeinsamer Kinder eine höhere Rente erhalten würde. Hierzu gibt es gemäß des neuen Unterhaltsrechts oder Unterhaltsgesetzes ein Urteil des BGH vom 27. Mai 2009, unter Aktenzeichen XII ZR 111 / 08.
Das neue Unterhaltsrecht sieht vor, dass nach der Ehe, neben oder zusätzlich zu einem der oben genannten Unterhaltsansprüche, ein sogenannter Aufstockungsunterhalt beansprucht werden kann. Dieser Anspruch wird üblicherweise zeitlich befristet und der Höhe nach begrenzt. Ausschlaggebend dafür sind sogenannte Billigkeitsgesichtspunkte, d.h. es wird vor Gericht geprüft, was in dem konkreten Fall "gerecht" erscheint. Vorrangig zu berücksichtigen sind dabei Nachteile, die durch die Ehe eingetreten sind und die es dem betroffenen Partner nicht ermöglichen, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Versorgung und Betreuung gemeinschaftlicher Kinder ergeben. Hierbei wird auch eine nacheheliche Solidarität berücksichtigt. Ein entsprechendes BGH-Urteil existiert vom 27. Mai 2009, unter Aktenzeichen XII ZR 111 / 08.
Eine Befristung oder Herabsetzung dieses nachehelichen Aufstockungsunterhalts ist vor allem möglich, wenn der Unterhaltsberechtigte Einkünfte erzielt, mit denen er einen angemessenen Unterhalt erreicht. Vorausgesetzt, es liegen keine dauerhaften ehebedingten Nachteile vor. Hierzu liegt ein ein BGH-Urteil nach neuem Unterhaltsrecht oder Unterhaltsgesetz vom 14. Oktober 2009, Aktenzeichen XII ZR 146 / 08, vor.