Katja Flemming Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht
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Trennungsunterhalt

Wer bekommt ihn? | Wie wird er berechnet?

Trennungsunterhalt – wer bekommt ihn?

Der Trennungsunterhalt bezieht sich auf die Zeit der Trennung bis zur Scheidung der Ehe. Nach der Scheidung der Ehe regelt sich der Unterhalt für Ehegatten nach anderen Ansprüchen. Man teilt deshalb den Unterhalt entsprechend der beiden Phasen in den Trennungsunterhalt (Ehegattenunterhalt bis zur Scheidung) und den Geschiedenenunterhalt (Ehegattenunterhalt nach der Scheidung). Der Unterhalt für gemeinsame Kinder wird separat hiervon geregelt. Unterhaltsberechtigte Kinder bekommen schon während der Trennung den Kindesunterhalt, der sowohl für die Trennungsphase als auch die Zeit nach der Scheidung gleich berechnet wird und identisch ist. Voraussetzung für die Zahlung von Trennungsunterhalt ist das Vorliegen einer Trennung und dass der eine Ehepartner bedürftig ist und der andere leisten kann. Die Ehepartner können für die Zeit des Getrenntlebens voneinander angemessenen Unterhalt verlangen. In der Vielzahl der Fälle bekommt der nicht erwerbstätige von dem erwerbstätigen Ehegatten den Unterhalt. In bestimmten Fällen kann der vor der Trennung nicht erwerbstätige Ehegatte dazu verpflichtet sein, seinen Unterhalt durch eine eigene berufliche Tätigkeit zu verdienen (z.B. wenn er in einen Beruf zurückkehren kann, die ehebedingte Pause nicht so lang war und die unterhaltspflichtige Person nicht leisten kann).

Wie wird Trennungsunterhalt berechnet?

Zur Ermittlung des Trennungsunterhaltes wird die Leistungsfähigkeit über das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen ermittelt. Neben dem Abzug von Steuern, Sozialabgaben, berufsbedingten Aufwendungen, Krankenversicherung und Altersvorsorge können evtl. weitere Abzüge möglich sein. Es wird dann die Differenz der gesamten Einkünfte festgestellt. Bei Arbeitseinkommen wird bei beiden Ehegatten 1/7 abgesetzt. Von der Differenz erhält derjenige Ehegatte, der das geringere Einkommen hat, die Hälfte. Der so ermittelte Betrag wird mit dem Betrag abgeglichen, der für den Lebensunterhalt benötigt wird (Selbstbehalt). Dem unterhaltspflichtigen Ehegatten muss also mehr als der angemessene oder notwendige Selbstbehalt verbleiben (per Stand Mai 2010 sind das zwischen 900,- € und 1.000,- €).




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Rechtsanwalt Unterhalt Katja Flemming, Hamburg

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