Was ist zu beachten? | Sorgerecht | Ehewohnung | Unterhalt
Wenn Ehegatten eine Trennung planen und sie leben – wie allgemein üblich – mit ihren minderjährigen Kindern zusammen, so gibt es hierzu einige gesetzliche Regeln, bezogen auf das Sorgerecht, die Wohnungszuweisung, den Kindesunterhalt und den Trennungsunterhalt.
Bei einer Trennung ist es in der Regel so, dass nicht mehr beide Eltern mit ihren Kindern zusammenleben. Hierfür muss eine Regelung getroffen werden. Beide Ehegatten haben das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder. Das bedeutet auch, dass sich die Eltern darüber einigen sollten, bei wem die Kinder nach einer Trennung leben sollen. In den häufigsten Fällen betreut ein Ehegatte die Kinder und der andere ist arbeitstätig. Das wird dann meistens so weiter geführt. Nach dem neuen Unterhaltsrecht ist zu berücksichtigen, dass der Elternteil, der die Kinder betreut, eine Ganztagstätigkeit aufnehmen soll, wenn das jüngste Kind drei Jahre alt ist. Ausnahmen gelten, wenn kind- oder elternbezogene Gründe für die Betreuung vorliegen. Das ist z.B. der Fall, wenn Kinder von den Eltern betreut werden müssen und nicht fremd betreut werden können. Diese Entwicklung sollte in die Entscheidung über die Betreuung der Kinder nach der Trennung aufgenommen werden.
Die Frage, wer nach der Trennung in der Ehewohnung bleibt, richtet sich im Falle der Trennung nach der Abwägung aller Aspekte, insbesondere danach, wer die Kinder betreut. Die Kinder sollen möglichst in der gewohnten Umgebung bleiben, wenn die Eltern sich trennen. Dauerhaft, insbesondere nach der Scheidung, sind die Eigentumsverhältnisse oder die Frage, wer Mieter ist, ausschlaggebend.
Ab der Trennung ist für die minderjährigen Kinder der Kindesunterhalt an denjenigen Elternteil zu zahlen, der die Kinder ganz oder überwiegend betreut. Ab der Trennung ist auch der Trennungsunterhalt an den Ehegatten, der die Kinder betreut, zu zahlen. Nach Ablauf des Trennungsjahres kann verlangt werden, dass der Elternteil, der die Kinder betreut, eine Arbeitstätigkeit aufnimmt, wenn das jüngste Kind drei Jahre alt ist. Dabei ist aber zu berücksichtigen, ob kindbezogene oder elternbezogene Gründe vorliegen, die an der Aufnahme einer ganztägigen Tätigkeit hindern oder eine Aufstockung des Scheidungsunterhalts über einen gewissen Zeitraum erfordern.