Katja Flemming Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht
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Kosten Vaterschaftstest

Wie hoch sind sie? | Wer trägt sie? | Wie ermittelt man ein Kuckuckskind?

Kosten für einen Vaterschaftstest

Die Kosten für einen Vaterschaftstest können sehr unterschiedlich sein, je nachdem ob man das Ergebnis vor Gericht verwenden möchte oder nicht. Entweder nutzt man ein einfaches Testverfahren, dass sich meist auf die reine Laboranalyse beschränkt, in der Regel anonym ist und eine geringere statistische Sicherheit anbietet, als die offiziellen Gutachten. Oder aber man nutzt ein Verfahren, das von der Zustimmung der betroffenen Personen über die Identitätsklärung von Probe und Person bis hin zur gutachterlichen Auswertung und erhöhten statistischen Sicherheit alle Leistungen gemäß den gutachterlichen Richtlinien enthält. Gutachten dieser Art werden zur Erstellung von Abstammungsgutachten bei Gericht eingesetzt. Für den einfachen Test finden sich im Markt Angebote ab ca. 130,- € bis hin zu 400,- € und mehr. Mir bekannte Standardgutachten, die den Anforderungen der amtlichen Richtlinien und amtlichen Leitlinien entsprechen, liegen bei ca. 600,- €. Hinzu kommen noch Kosten für die Probeentnahme und die Transportkosten. Extrem sind hier Fälle, die das Ausland betreffen. Dabei können aufgrund dieser Zusatzleistungen die Kosten für einen Vaterschaftstest bis zu 1.500,- € und mehr betragen.

Vaterschaftstest – wer trägt die Kosten?

Wird ein Vaterschaftstest zur persönlichen Orientierung durchgeführt, so hat natürlich der Auftraggeber die Kosten selbst zu tragen. Wird der Vaterschaftstest im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens bspw. wegen einer Vaterschafts-Anfechtungsklage erstellt, so hat derjenige die Kosten zu tragen, der am Ende als Vater festgestellt wird.

Kuckuckskind – wie läuft die Feststellung?

Ein Kuckuckskind ist ein Kind, dass in eine Ehe hinein geboren wird, und von dem der Ehemann zunächst meint, er sei der leibliche Vater, obwohl dem nicht so ist. Stellt sich dann später heraus, etwa im Zuge eines heftigen Streits oder einer Scheidung, dass der Ehemann nicht der leibliche Vater des Kindes ist, kann er bis dahin gezahlten Unterhalt für das Kind nicht zurückverlangen. Häufig gibt es ein Vater-Kind Verhältnis, und damit hat der Ehemann als sozialer Vater Verantwortung für das Kind übernommen. Die Kosten der Feststellung des leiblichen Vaters, soweit sie den gesetzlichen Vater treffen – etwa bei der Vaterschaftsanfechtung – kann er von dem leiblichen Vater erstattet verlangen. Ab Feststellung, dass er nicht der Vater ist, braucht er selbstverständlich keinen Unterhalt mehr zu zahlen. Die Mutter eines Kuckuckskindes kann natürlich für sich keinen Kinderbetreuungsunterhalt von dem gesetzlichen Vater verlangen.

 

Rechtsanwalt Unterhalt Katja Flemming, Hamburg

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