Katja Flemming Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht
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Steuer

Wie viel muss ich zahlen? | Grundvermögen | Betriebsvermögen | Höhe nach Steuerklassen

Wie viel Erbschaftssteuer muss ich zahlen?

Die Erbschaftssteuer, die ein Erbe zahlen muss, richtet sich nach dem Umfang des erworbenen Vermögens und dem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Erblasser. Zu versteuern ist der Netto-Wert des Erbes, abzüglich der für den Erben geltenden steuerlichen Freibeträge. Die Bewertung des Vermögens richtet sich seit Inkrafttreten des Erbschaftssteuer-Reformgesetzes im Januar 2009 nach dem sogenannten Verkehrswert, auf dessen Grundlage die Erbschaftssteuer berechnet wird.

Erbschaftssteuer für Grundvermögen

Die Erbschaftssteuer für Grundvermögen orientiert sich an den allgemeinen Vorschriften zur Verkehrswertermittlung von Grundstücken. Die Grundlage hierfür findet sich im Baugesetzbuch. Dabei wird unterschieden zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken. Unbebaute Grundstücke werden anhand von sogenannten örtlichen Bodenrichtwerten bewertet. Für bebaute Grundstücke wird der Wert je nach Art des Grundstücks in drei unterschiedlichen Verfahren ermittelt:

  • Vergleichswertverfahren: Dieses kommt bei Ein- und Zweifamilienhäusern, Wohnungs- und Teileigentum zum Tragen. Grundlage der Bewertung ist der Preis für vergleichbare Grundstücke oder Wohnungen.
  • Ertragswertverfahren: Dieses kommt bei Grundstücken mit vermieteter Wohn- oder Geschäftsfläche oder gemischt genutzter Fläche zum Tragen. Hier wird der Wert aus dem Grundstückswert plus Gebäudeertragswert berechnet – letzterer erschließt sich anhand der auf dem örtlichen Markt üblichen Mieten.
  • Sachwertverfahren: Dieses kommt bei allen übrigen Grundstücken zum Tragen, sowie in allen Fällen, in denen für ein Grundstück oder eine Mieteinheit keine Vergleichswerte oder marktübliche Mieten ermittelt werden können.

Auch die Erbschaftssteuer für land- und forstwirtschaftliches Vermögen wird nach den oben genannten Verfahren bewertet.

Erbschaftssteuer für Betriebsvermögen

Die Erbschaftssteuer für Betriebsvermögen wird ermittelt durch die Abschätzung der Ertragsaussichten des Unternehmens, ggf. auch durch andere branchenübliche Bewertungsverfahren. Erben eines Betriebsvermögens können zudem weitere steuerliche Entlastungen in Anspruch nehmen: bspw. kann dem Erbe für das geerbte Betriebsvermögen eine Entlastung von 85% gewährleistet werden, sofern er sich sieben Jahre lang u.a. an bestimmte Lohnsummenvorgaben hält (dadurch soll der Schutz der Arbeitsplätze im Unternehmen gewährleistet werden). In diesem Fall sind meist nur 15% des ererbten Betriebsvermögens zu versteuern. Alternativ dazu gibt es eine „Zehnjahresregel“, die hundertprozentige Erbschaftssteuer-Freiheit gewährt, allerdings auch deutlich höhere Auflagen an den Erben über einen Zeitraum von zehn Jahren stellt.

Erbschaftssteuer nach Steuerklassen

Wenn Erbschaftssteuer gezahlt werden muss, wird diese in drei Steuerklassen erhoben:

  • Steuerklasse I: Ehepartner, Kinder, Enkelkinder müssen Erbschaftssteuer gemäß Steuerklasse I zahlen. Ebenso Eltern und Großeltern, wenn sie anstelle von verstorbenen Kindern erben.
  • Steuerklasse II: Eltern und Großeltern, Geschwister und deren Kinder, Schwiegereltern und –kinder und geschiedene Ehepartner müssen. Erbschaftssteuer gemäß Steuerklasse II zahlen.
  • Steuerklasse III: Sie gilt für alle übrigen Erben, inklusive der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Je nach Steuerklasse gelten darüber hinaus noch unterschiedliche Prozentsätze je nach Umfang des Erbes für die Erbschaftssteuer (Stand Jan. 2010):

Wert des steuerpflichtigen Erbteils

Steuerklasse, der der Erbe zugeordnet wird:

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

Bis € 75.000,-

7%

30%

30%

Bis € 300.000,-

11%

30%

30%

Bis € 600.000,-

15%

30%

30%

Bis € 6.000.000,-

19%

30%

30%

Bis € 13.000.000,-

23%

50%

50%

Bis € 26.000.000,-

27%

50%

50%

Über € 26.000.000,-

30%

50%

50%


Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich also nach dem Umfang des steuerpflichtigen Erbteils und der Steuerklasse, welcher der Erbe zugeordnet wird.

 

Rechtsanwalt Unterhalt Katja Flemming, Hamburg

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