Unter einer Schenkung wird zunächst einmal die unentgeltliche Übertragung eines Vermögensgegenstandes an eine andere Person ohne Gegenleistung verstanden. Im Zusammenhang mit einer Erbschaft, bzw. einer zu erwartenden Erbschaft, bekommt die Schenkung insofern eine besondere Bedeutung, als dass der Erblasser oftmals bereits zu Lebzeiten seine Angehörigen durch Schenkungen begünstigt, um dem Erben bei größerem Vermögen Steuerzahlungen zu ersparen. Für eine Schenkung gilt derselbe Freibetrag, wie für eine Erbschaft. Allerdings kann der Erblasser seine künftigen Erben maximal alle zehn Jahre mit einer Schenkung in Höhe des Steuerfreibetrags bedenken – ansonsten muss das geschenkte Vermögen versteuert werden. Dies gilt auch, wenn der Erblasser innerhalb von zehn Jahren nach einer Schenkung stirbt: Dann ist durch die letzte Schenkung der Freibetrag ab der Erbschaftsrechtsreform zum 01.01.2010 nicht mehr verbraucht. Der Freibetrag wird anteilig entsprechend dem Zeitablauf seit der letzten, weniger als 10 Jahre zurückliegenden Schenkung berücksichtigt. Ein weiterer Aspekt der Schenkung ist, dass durch eine frühe (länger als 10 Jahre vor dem Erbfall) Aufteilung des Vermögens zu Lebzeiten auch Pflichtteile eingeschränkt werden können, der Erblasser also eine Kontrolle darüber hat, wie viel seines Nachlasses wer bekommt.