Inhalt | Berechnung | Beispiel 1 | Beispiel 2 | Verbund
Isoliert | Verfahrenskostenhilfe | Verfahrenskostenvorschuss
Unter dem Begriff Scheidungskosten – bezogen auf die rechtliche Abwicklung der Scheidung – werden die Kosten für den Scheidungsanwalt sowie die Gerichtskosten zusammengefasst. In der Regel hat jede Partei einen Anwalt, für den sie üblicherweise auch die Kosten trägt. Das gilt auch für Umgangs- und Sorgerechtsverfahren, die losgelöst von der Scheidung durchgeführt werden. Die Gerichtskosten werden unter den Parteien aufgeteilt. Bei Unterhalt und Zugewinn/Güterrecht werden die Kosten nach dem Obsiegen und Unterliegen verteilt. Der Inhalt der Scheidungskosten ist abhängig von dem Umfang der zu klärenden Punkte. So können neben der Scheidung zusätzlich noch z.B. Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und Umgangsrecht zu klären sein. Unter gewissen wirtschaftlichen Bedingungen kann eine Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Außerhalb der rechtlichen Abwicklung eines Scheidungsverfahrens können weitere Kosten entstehen, wie z.B. ein geringerer Erlös bei zwangsweisem Verkauf eines Hauses. Auch diese Kosten sind den Scheidungskosten hinzuzurechnen.
Wie bei allen Gerichtsverfahren richten sich auch die Scheidungskosten nach dem Gerichtskosten-Gesetz in Familiensachen (FamGKG) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe des Anwaltshonorars und der Gerichtskosten werden auf Grundlage der Gegenstandswerte berechnet.
Die Höhe des Gegenstandswertes ergibt sich aus verschiedenen Vorschriften in verschiedenen Gesetzen. Der Gegenstandswert für eine Scheidung ist in der Regel das dreifache Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten. Beispiel: verdient ein Ehegatte € 900,- netto pro Monat und der andere € 2.200,- netto, beträgt das Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten € 3.100,-. Multipliziert mit 3 ergibt sich der Gegenstandswert von € 9.300,-. Manchmal können andere Faktoren, wie z.B. Vermögen, Kindesunterhalt etc., bei der Höhe des Gegenstandswertes berücksichtigt werden. Festgesetzt wird der Gegenstandswert durch das Gericht.
Die Anwaltskosten nur für die Scheidung ohne vorgerichtliche Korrespondenz und ohne Versorgungsausgleich würden betragen:
Gegenstandswert: € 9.300,00
Honorar:
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2,13 RVG i.V. m. Nr. 3100 VV RVG |
€ | 631,80 |
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2,13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG |
€ | 583,20 |
Pauschale für Entgelte Post- und Kommunikations-Dienstleistungen Nr. 7002 VV RVG | € | 20,00 |
Zwischensumme | € | 1.235,00 |
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG | € | 234,65 |
Honorar gesamt | € | 1.469,65 |
Die Gerichtskosten betragen nach dem Gegenstandswert für das Scheidungsverfahren € 362,00. |
Für die Scheidung mit vorgerichtlicher Korrespondenz und ohne Versorgungsausgleich würden die Anwaltskosten betragen:
Gegenstandswert: € 9.300,00
Honorar:
1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 2,13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG | € | 631,80 |
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2,13 RVG i.V. m. Nr. 3100 VV RVG | € | 631,80 |
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2,13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG | € | 583,20 |
Pauschale für Entgelte Post- und Kommunikations-Dienstleistungen Nr. 7002 VV RVG | € | 20,00 |
Abzüglich 0,65 Geschäftsgebühr Anrechnung gem. Nr. 4 Teil 3 VV RVG ./. | € | 315,90 |
Zwischensumme | € | 1.550,90 |
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG | € | 294,67 |
Honorar gesamt | € | 1.845,57 |
Die Gerichtskosten betragen nach dem Gegenstandswert für das Scheidungsverfahren € 362,00. |
Jede Sache, die im Verbund behandelt wird, erhält nach den gesetzlichen Regeln einen Gegenstandswert, den das Gericht festsetzt. Alle Werte werden addiert und die Gebühren dann nach dem addierten Gegenstandswert berechnet. Da die Gebühren nicht prozentual bzw. linear ansteigen, sind die Gebühren bei addierten Gegenstandswerten deutlich niedriger, als wenn jede Folgesache einzeln abgerechnet würde.
Die Addition der Gegenstandswerte gilt nicht für Sachen außerhalb des Scheidungsverfahrens, wie z.B. Trennungsunterhalt etc.
Auch hier ist der Gegenstandswert festzusetzen. Beim Sorge- und beim Umgangsrecht beträgt der Gegenstandswert grundsätzlich € 3.000,-. Wenn besondere Umstände dazu Anlass geben, kann ihn das Gericht höher oder niedriger festsetzen.
Die Gesamtkosten hängen davon ab, ob ein Vergleich geschlossen wurde oder nicht. Mit einem Vergleich betragen die Kosten:
Gegenstandswert: € 3.000,-
Honorar:
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2,13 RVG i.V. m. Nr. 3100 VV RVG |
€ | 245,70 |
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2,13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG |
€ | 226,80 |
1.0 Vergleichsgebühr gem. §§ 2,13 RVG i.V.m. Nr. 1003 VV RVG |
€ | 189,00 |
Pauschale für Entgelte Post- und Kommunikations-Dienstleistungen Nr. 7002 VV RVG | € | 20,00 |
Zwischensumme | € | 681,50 |
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG | € | 129,49 |
Honorar gesamt | € | 810,99 |
Ohne einen Vergleich betragen die Kosten € 586,08 (inkl. MWSt.). |
Kann eine Partei die Kosten für eine Familiensache – also auch die Scheidungskosten - nicht aufbringen, kann diese Partei eine Verfahrenskostenhilfe beantragen. Stellt der Anwalt einen Antrag oder erhebt Klage in einer familienrechtlichen Sache, stellt der Anwalt auch den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Er benötigt von dem Mandanten eine Erklärung auf einem Formular, ergänzt um Belege für alle Angaben. Entscheidet das Gericht, dass Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, übernimmt die Staatskasse die im Gerichtsverfahren angefallenen Kosten oder ermöglicht eine Ratenzahlung. Diese Verfahrenkostenhilfe deckt die Anwalts- und Gerichtskosten ab, sofern diese im Rahmen eines Gerichtsverfahrens anfallen. Die sogenannten außergerichtlichen Kosten – wie z.B. die direkte Korrespondenz zwischen Anwalt und Gegner/Gegenanwalt – werden in Hamburg nicht übernommen. In anderen Bundesländern gibt es für die außergerichtlichen Tätigkeiten Beratungshilfe in Form von Gutscheinen. In Hamburg kann stattdessen die Öffentliche Rechts- und Auskunftsstelle (ÖRA) in Anspruch genommen werden.
Ein Ehegatte oder ein Kind kann von dem anderen Ehegatten bzw. Elternteil für ein Gerichtsverfahren, z. B. ein Scheidungsverfahren oder eine Unterhaltsklage und andere Verfahren, einen Verfahrenskostenvorschuss verlangen, als eine besondere Art des Unterhaltes. Das setzt aber voraus, dass er gegenüber dem anderen Ehegatten/Elternteil einen Unterhaltsanspruch hat und der andere Ehegatte zur Zahlung eines solchen Vorschusses leistungsfähig ist. Des Weiteren dürfen der Ehegatte oder das Kind, die den Anspruch geltend machen, nicht über ein Vermögen verfügen, das für die Verfahrenskosten aufgewendet werden kann. Dieses Vorgehen kann auch für die Scheidungskosten angwendet.
Die Parteien können untereinander abweichende Vereinbarungen über die Kosten treffen.
Ein Beispiel:
Beide Ehegatten sind sich über alle Punkte einig und es muß nur noch ein Scheidungsantrag gestellt werden. Für die Antragstellung muß nur derjenige Ehepartner anwaltlich vertreten sein, der den Antrag stellt. Der andere Ehegatte muß nur seine Zustimmung zum Scheidungsantrag erklären und braucht hierzu keine anwaltliche Vertretung.
An sich trägt der Ehegatte, in dessen Namen der Scheidungsantrag beim Geicht eingereicht wurde, seine Anwaltskosten. In der hier beschriebenen Konstellation vereinbaren die Ehegatten, daß jeder die Kosten zur Hälfte trägt.Der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte beteiligt sich an den Anwaltskosten des anderen.